Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas
- Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung des Verständnisses für das gemeinsame Erbe Europas, das sich zusammensetzt aus:
- a. allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhaltes und der Kreativität bilden, und;
- b. den Idealen, Grundsätzen und Werten, die aus der durch Fortschritt und vergangene Konflikte gewonnenen Erfahrung hervorgegangen sind und die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169350
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