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Artikel 3 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

KAPITEL I

MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen

(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.

b) Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.

(2) In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzliche Erfordernisse verlangen.

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