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Artikel 3 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1943

Artikel 3

(1) Es werden bestellt:

  1. 1. das Amtsgericht Konstanz
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Bodensee und für den Rhein vom Bodensee bis Basel;
  1. 2. das Amtsgericht Kehl
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Rhein von Basel bis zur Rheinbrücke der Eisenbahnlinie Karlsruhe-Wörth;
  1. 3. das Amtsgericht Mannheim
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Rhein von der Rheinbrücke der Eisenbahnlinie Karlsruhe-Wörth auf der rechten Seite bis zur badisch-hessischen Grenze und auf der linken Seite bis zur bayerisch-hessischen Grenze sowie für den Neckar;
  1. 4. das Amtsgericht Mainz
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Rhein, auf der rechten Seite von der badisch-hessischen Grenze bis Rüdesheim einschließlich, auf der linken Seite von der bayerisch-hessischen Grenze bis Bingen einschließlich sowie für den Main von der Mündung bis Aschaffenburg einschließlich;
  1. 5. das Amtsgericht Würzburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Main oberhalb Aschaffenburg ausschließlich;
  1. 6. das Amtsgericht St. Goar
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Rhein, auf der rechten Seite von Rüdesheim ausschließlich bis Beuel ausschließlich, auf der linken Seite von Bingen ausschließlich bis Bonn ausschließlich, sowie für die Lahn;
  1. 7. das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Rhein, auf der rechten Seite von Beuel einschließlich, auf der linken Seite von Bonn einschließlich bis zur deutsch-holländischen Grenze, für den Spoykanal, den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis Wanne-Eickel einschließlich und für den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln vom Rhein bis zur Zeche Auguste Viktoria (Hafen) einschließlich, sowie für die Ruhr;
  1. 8. das Amtsgericht Dortmund
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Dortmund-Ems-Kanal südlich von Bergeshövede ausschließlich, den Rhein-Herne-Kanal östlich von Wanne-Eickel ausschließlich, den Lippe-Seitenkanal Wesel-Datteln östlich von Zeche Auguste Viktoria (Hafen) ausschließlich und für den Lippe-Seitenkanal Datteln-Hamm;
  1. 9. das Amtsgericht Emden
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Dortmund-Ems-Kanal nördlich von Bergeshövede einschließlich und für die Ems, für die linksemsischen Kanäle und die Hase, für den Küstenkanal von der Ems bis Schleuse Oldenburg einschließlich, für die Papenburger Kanäle, die Leda und Jümme, den Ems-Jade-Kanal, den Elisabethfehn-Kanal, die Fehnkanäle und andere Binnengewässer des Regierungsbezirks Aurich sowie für die zwischen dem Küstenkanal und der Nordseeküste liegenden Sieltiefe und Moorkanäle;
  1. 1 0.das Amtsgericht Minden
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Weser abwärts bis Nienburg einschließlich, die Werra und Fulda sowie für den Ems-Weser-Elbe-Kanal (Mittellandkanal) vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Kreuzung mit der Oker nebst den Zweigkanälen nach Osnabrück, Linden, Hildesheim und Bleckenstedt-Hallendorf;
  1. 11. das Amtsgericht Bremen
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Weser abwärts von Nienburg ausschließlich, die Aller und die Leine, für die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, Wümme, Hamme, Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, Geeste und Ochtum sowie für den Bederkesa-Geeste-Kanal und den Hadelner Kanal bis zur Grenze des Landesgerichtsbezirks Stade;
  1. 12. das Amtsgericht Dresden
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Elbe von der Grenze zwischen (Anm.: gegenstandslos) und dem übrigen Reichsgebiet bis zur sächsisch-preußischen Landesgrenze;
  1. 13. das Amtsgericht Magdeburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Elbe von der sächsisch-preußischen Landesgrenze bis zur Grenze der preußischen Provinzen Sachsen und Hannover, für die Saale abwärts von Merseburg einschließlich, den Ems-Weser-Elbe-Kanal (Mittellandkanal) von Magdeburg bis zur Kreuzung mit der Oker, für den Elbe-Havel-Kanal von der Elbe bis zur Groß-Wusterwitzer Schleuse mit Pareyer Verbindungskanal und Altkanälen;
  1. 14. das Amtsgericht Hamburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Elbe abwärts von der Grenze der preußischen Provinzen Sachsen und Hannover mit Jlmenau, Jeetzel und Åland, für die auf der Westseite der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen, soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, für den Hamme-Oste-Kanal, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in Lauenburg, die Müritz-Elde-Wasserstraße bis Parchim einschließlich, für die Stör-Wasserstraße und den Schweriner See, für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen, die Trave und Stepenitz;
  1. 15. das Amtsgericht Zehdenick
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Müritz-Elde-Wasserstraße östlich von Parchim, die Müritz-Havel-Wasserstraße und die Obere Havel-Wasserstraße einschließlich Kammerkanal bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für die Rheinsberger, Templiner, Lychener und Wentow-Gewässer, die Ruppiner Gewässer mit Kremmener See und Ruppiner Kanal sowie für den Voßkanal nördlich der Grenze des Kreises Niederbarnim;
  1. 16. das Amtsgericht Berlin
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Havel von der Grenze des Kreises Niederbarnim bis Ketzin einschließlich mit dem Havelländischen Hauptkanal, für den Hohenzollernkanal mit Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal und Finow-Kanal bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für den Voßkanal südlich der Grenze des Kreises Niederbarnim, den Oranienburger Kanal, Malzer Kanal und den Paretz-Nauener Kanal, den Teltowkanal mit Britzer Zweigkanal und Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal, für die Spree und den Oder-Spree-Kanal bis zur Mündung in die Oder – ausschließlich Fürstenberg (Oder) – mit allen Nebenwasserstraßen, den Friedrich-Wilhelm-Kanal, die Rüdersdorfer Gewässer (Flakensee, Kalksee, Stienitzsee, Straussee, Löcknitzgebiet), für die Dahme mit dem Storkow-Kanal, für den Schwielochsee, Scharmützelsee, den Großen Storkower See, den Großen Selchower See, den Wolziger See, den Motzener See, Teupitzer See, Mellensee, Rangsdorfer See, für den Galluner Kanal, den Zülow- und Notte-Kanal;
  1. 17. das Amtsgericht Brandenburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Untere Havelwasserstraße von Ketzin ausschließlich bis zur Mündung mit Dosse, Hohennauer Wasserstraße, Emster Gewässern, Beetz-See und Riewendt-See sowie für den Elbe-Havel-Kanal östlich von der Groß-Wusterwitzer Schleuse;
  1. 18. das Amtsgericht Breslau
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Oder abwärts bis Straßburg (Oder) einschließlich, die Glatzer Neiße sowie für den (Anm.: Name des Kanals überholt) mit Klodnitz-Altkanal;
  1. 19. das Amtsgericht Fürstenberg (Oder)
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Oder von Straßburg (Oder) ausschließlich bis Lebus einschließlich mit Bober und Lausitzer Neiße;
  1. 2 0.das Amtsgericht Landsberg (Warthe)
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Oder von Lebus ausschließlich bis Güstebiese einschließlich, für die Warthe mit Nebenwasserstraßen von der Grenze zwischen dem Reichsgau Wartheland und der preußischen Provinz Mark Brandenburg sowie für die Netze mit Nebenwasserstraßen von der Küddoweinmündung an;
  1. 21. das Amtsgericht Stettin
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Oder abwärts von Güstebiese ausschließlich, für den Hohenzollernkanal mit Finow-Kanal von der Oder bis zur Grenze des Kreises Niederbarnim, für die Wriezener Alte Oder, den Freienwalder Landgraben und die Hohensaater-Friedrichsthaler Wasserstraße;
  1. 22. das Amtsgericht Elbing
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Passarge und alle zwischen ihr und der Weichsel gelegenen Wasserstraßen und Binnengewässer einschließlich der Nogat;
  1. 23. das Amtsgericht Königsberg
  1. zum Schiffahrtsgericht für den Pregel mit Insterburger Kanal, die Alle, den Königsberger Seekanal und für die Deime bis Kilometer 8;
  1. 24. das Amtsgericht Tilsit
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Memel mit Nebenwasserstraßen und den Rußstrom bis Ruß ausschließlich, für die Deime von Kilometer 8 an, die Gilge und die zwischen Deime und Gilge liegenden Wasserstraßen sowie für den südlichen Teil des Kurischen Haffs bis zur Einmündung der Skirwieth ausschließlich und bis Pillkoppen (Kurische Nehrung) einschließlich und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
  1. 25. das Amtsgericht Memel
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Skirwieth und Atmath, für den Rußstrom, soweit nicht das Amtsgericht Tilsit zuständig ist, für die Minge, den König-Wilhelm-Kanal, die Dange, das Kurische Haff, soweit nicht das Amtsgericht Tilsit zuständig ist, und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;
  1. 26. das Amtsgericht Regensburg
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Donau abwärts bis Passau einschließlich mit Lech, Isar, Naab und Regen sowie für den Ludwigs-Donau-Main-Kanal, die Altmühl und Regnitz;
  1. 27. das Amtsgericht Wien
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Donau von Passau ausschließlich bis zur Reichsgrenze

(2) Die Gerichtsbarkeit der Schiffahrtsgerichte erstreckt sich auf die im Abs. 1 genannten Gewässer nicht, soweit sie zum Geltungsbereich der Seewasserstraßenordnung vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen gehören.

Schlagworte

dRGBl. II S 833/1933

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

10011243

Dokumentnummer

NOR40210056

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