Artikel 3
Artikel 3. In keinem Falle und unter keiner Bedingung werden die vertragschließenden Teile verpflichtet sein, einander ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern, diese mögen die Staatsangehörigkeit schon von Geburt an besitzen oder durch Einbürgerung erworben haben.
Überdies wird die Auslieferung nicht bewilligt werden:
- 1. Wegen politischer Verbrechen und Vergehen oder wegen Handlungen, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, es sei denn, daß diese vorwiegend den Charakter einer gemeinen strafbaren Handlung haben.
Die Entscheidung, ob eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen dieses Absatzes von solcher Art ist, daß sie keinen Grund zur Auslieferung bildet, kommt dem mit dem Auslieferungsbegehren befaßten Staate zu.
- 2. Wegen strafbarer Handlungen, die auf dem Gebiete des ersuchten Staates oder an Bord eines Schiffes seiner Nationalität begangen worden sind.
- 3. Solange die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen derselben Tat in dem ersuchten Staate verfolgt wird.
- 4. Wenn nach den Gesetzen des Staates, der um die Auslieferung ersucht worden ist, die Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung eingetreten ist.
- 5. Wenn der Beschuldigte wegen der Tat, derentwegen seine Auslieferung begehrt wird, in dem ersuchten Staat rechtskräftig verurteilt, aus Mangel an Beweisen oder aus Rechtsgründen freigesprochen oder begnadigt worden ist.
Anmerkung: Im Falle eines Einstellungsbeschlusses kann die Auslieferung abgelehnt werden.
- 6. Wenn nach den Gesetzen des ersuchenden Staates die Verfolgung der Person, deren Auslieferung begehrt wird, nur auf Begehren eines Privaten eingeleitet werden kann und dieses Begehren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt worden ist.
- 7. Wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im ersuchten Staate zur Todesstrafe verurteilt und diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in eine andere Strafe umgewandelt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007408
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