Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.
(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen, sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.
(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.
Schlagworte
Universitätslehrer
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121294
alte Dokumentnummer
N7198418779J
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