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Artikel 3 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird gemäß den in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften abgewickelt.

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