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Artikel 3 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster von Diplomatenpässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, aus; und jede Partei lässt der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomatenpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor dessen Einführung zukommen.

(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander ordnungsgemäß über alle Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung.

(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, hat er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates zu informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde stellt einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen aus und informiert hierüber die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255434

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