Artikel 3
3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung entweder in Form von „pre-mixed credits“ oder optional als „mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.
3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilflskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfskredite wird dementsprechend mindestens 35% betragen. Die Kreditkonditionen per 15. Jänner 2011 sind im Annex 1 dargestellt.
3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.
3.4 Zusätzlich können Zuschüsse aus offiziellen Mitteln auf Einzelfallbasis für eine teilweise Kompensation der Garantiekosten herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20007984
Dokumentnummer
NOR40142292
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