Artikel 3 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 3

Sitz

1) Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Zentrum und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Zentrum einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155441

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