ARTIKEL 3
Genehmigung
(1) Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
- a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien hat und über ein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt, und
- – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
- – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
- b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, und
- – der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
- – sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
- c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
- d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011226
Dokumentnummer
NOR40224778
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