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ARTIKEL 3 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

  1. (1)Der Herausgeber kennzeichnet auszutauschende oder zu übermittelnde klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungskennzeichnung. Der Empfänger kennzeichnet im Einklang mit nationalem Recht erhaltene klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungskennzeichnung, die der Klassifizierungsstufe des Herausgebers entspricht.(2)Auch die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugten, vervielfältigten oder übersetzten klassifizierten Informationen werden entsprechend gekennzeichnet.(3)Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211444

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