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Artikel 3 Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 3

Artikel III. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024026

alte Dokumentnummer

N2193228412S

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