Artikel 3 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20006187

Dokumentnummer

NOR40104119

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