Artikel 39
Art. 39 Wechsel der Zahlstelle
Wird die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle übertragen, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 33 bis 35 relevanten Daten mitzuteilen.
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