Verfahren.
Artikel 39.
1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, daß das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Sind die Parteien darüber einig, daß das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.
2. In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können sich die Parteien für die Parteienvorträge der Sprache bedienen, die sie bevorzugen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht in französischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher von den beiden Texten maßgebend ist.
3. Auf Ansuchen einer jeden Partei kann der Gerichtshof dieser den Gebrauch einer anderen Sprache als der französischen oder englischen gestatten.
Schlagworte
Gerichtssprache, Amtssprache
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005280
alte Dokumentnummer
N1195610487P
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