Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 39
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit. Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse der auf Grund des genannten Übereinkommens gebildeten Gemischten Kommission verbindlich, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben werden; dies gilt insbesondere auch für die von dieser Gemischten Kommission genehmigten zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung und zum Plan der Staatsgrenze.
Schlagworte
Skizze
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006595
alte Dokumentnummer
N1196612491P
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