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Artikel 39. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 39.

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025954

alte Dokumentnummer

N2195518506R

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