Artikel 39.
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025954
alte Dokumentnummer
N2195518506R
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