Artikel 39
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- (1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichner. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
- (2) Die Konvention steht zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132093
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