Artikel 39
(1) Artikel 39.Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2, und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Nationalrat und Bundesrat können den Gegenstand der Abstimmung vorher auch gesondert beraten.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz,
Bundesratsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001801
alte Dokumentnummer
N1192512151S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
