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ARTIKEL 396 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 396

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 385 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183769

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