Artikel 38.
Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung – in österreichischer Währung – der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitionen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.
Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000931
alte Dokumentnummer
N1192019577S
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