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Artikel 38 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 38

(1) Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten.

(2) Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

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