Artikel 38
Verkehrssprache
Der Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Sicherheitsbehörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019118
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