Artikel 38
Wenn eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt wurde oder wenn festgestellt wurde, daß die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens untätig geblieben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080055
alte Dokumentnummer
N5199319295L
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