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ARTIKEL 380 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 23

BETEILIGUNG AN AGENTUREN UND PROGRAMMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

ARTIKEL 380

Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen seine Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

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