Artikel 37.
Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die Überweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der Völkerbund zu errichten hatte, oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit zwischen den Parteien, die das vorliegende Statut angenommen haben, dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005278
alte Dokumentnummer
N1195610485P
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