Artikel 37.
1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat.
2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt, daß die Fortdauer des Streitfalles tatsächlich geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, so beschließt er, ob er Maßnahmen gemäß Artikel 36 ergreifen oder ob er die ihm angemessen erscheinenden Bedingungen der Regelung empfehlen soll.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005389
alte Dokumentnummer
N1195611572T
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