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Artikel 37. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 37.

1. Falls es den Parteien eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art nicht gelingt, den Streitfall mit den in diesem Artikel angegebenen Mitteln zu regeln, unterbreiten sie ihn dem Sicherheitsrat.

2. Wenn der Sicherheitsrat zur Ansicht gelangt, daß die Fortdauer des Streitfalles tatsächlich geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, so beschließt er, ob er Maßnahmen gemäß Artikel 36 ergreifen oder ob er die ihm angemessen erscheinenden Bedingungen der Regelung empfehlen soll.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005389

alte Dokumentnummer

N1195611572T

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