Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen
(1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
(2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
(3) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
(4) Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkommen unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20004175
Dokumentnummer
NOR40065926
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