Artikel 37
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008496
Dokumentnummer
NOR12099823
alte Dokumentnummer
N6198128247L
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