Artikel 37.
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2026
Gesetzesnummer
10001935
Dokumentnummer
NOR12025952
alte Dokumentnummer
N2195518504R
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