Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinterlegt. Dieses hat dem Land Kärnten eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017339
alte Dokumentnummer
N1199914895O
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