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Artikel 37 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 37

Übersetzung und Berichte

(1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.

(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.

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