Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 37
Artikel 37
Finanzierung des Haushalts
Der Haushalt der Organisation wird finanziert:
- a) durch eigene Mittel der Organisation;
- b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
- c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
- d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;
- e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;
- f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.
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