Artikel 37
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über eine befriedigende neue Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
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