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ARTIKEL 37 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 37

Fluggastdatensätze

Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267821

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