vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 36

Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats

(1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes:

  1. a) Den Konsuln steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit den Konsuln ihres Staates zu verkehren und sie aufzusuchen;
  2. b) die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben die konsularische Vertretung des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staats festgenommen, in Verwahrung oder Untersuchungshaft genommen oder sonst angehalten wird. Von der festgenommenen, in Verwahrung oder Untersuchungshaft gehaltenen oder sonst angehaltenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilungen haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über seine Rechte auf Grund dieser Bestimmung zu unterrichten;
  3. c) Konsuln sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in Verwahrung oder Untersuchungshaft ist oder sonst angehalten wird, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk zum Vollzug eines Urteils in Verwahrung oder Haft ist oder angehalten wird. Konsuln haben sich jedoch jedes Einschreitens für einen in Verwahrung oder Untersuchungshaft befindlichen oder sonst angehaltenen Staatsangehörigen zu enthalten, wenn er ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke ermöglichen müssen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden.

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007033

alte Dokumentnummer

N1196917596S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte