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Artikel 36 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 36

ÄNDERUNGEN

Jedes Mitglied des Europarates kann in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung Änderungen dieser Charta vorschlagen. Der Generalsekretär übermittelt den anderen Mitgliedern des Europarates alle Änderungsvorschläge, die dann vom Ministerkomitee geprüft und der Beratenden Versammlung zur Stellungnahme vorgelegt werden Jede vom Ministerkomitee gebilligte Änderung tritt am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle Vertragsparteien den Generalsekretär von ihrer Annahme der Änderung unterrichtet haben. Der Generalsekretär macht allen Mitgliedern des Europarates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Mitteilung von dem Inkrafttreten dieser Änderungen.

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