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Artikel 36 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 36

VERBOT POLITISCHER BETÄTIGUNG: DER INTERNATIONALE CHARAKTER DER BANK

  1. 1. Die Bank nimmt weder Darlehen noch Unterstützung an, durch die ihr Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise beeinträchtigt, beschränkt, einseitig beeinflußt oder sonst wie verändert werden könnten.
  2. 2. Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten), ihre Beamten und Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen maßgebend sein. Diese Überlegungen sind im Interesse der Erreichung und Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank unparteiisch abzuwägen.
  3. 3. Der Präsident, der (die) Vizepräsident(en) sowie die Beamten und Angestellten der Bank sind in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Pflicht zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075106

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