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Artikel 36 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 36

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, daß unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluß maßgebend.

(2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt:

  1. a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert.
  2. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
  3. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt.
  4. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30.

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