Artikel 36 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 36

Der EFTA-Gerichtshof ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens, des EWR-Abkommens oder einer anderen, bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zweier Monate zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Ist die Klage begründet, wird die angefochtene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080053

alte Dokumentnummer

N5199319293L

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