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Artikel 36 Berichterstattung über Exporte und Importe Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 36 Berichterstattung über Exporte und Importe

  1. 1. Der Exekutivdirektor führt im Einklang mit vom Rat festgelegten Bestimmungen ein Verzeichnis der Kakaoexporte und -importe der Mitglieder.
  2. 2. Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied dem Exekutivdirektor in vom Rat festzulegenden Abständen die Mengen seiner Kakaoexporte nach Bestimmungsland und die Mengen seiner Kakaoimporte nach Ursprungsland sowie alle sonstigen vom Rat allfälligen festzulegenden Daten.
  3. 3. Der Rat legt die Bestimmungen fest, die er für erforderlich hält, um sich mit Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu befassen.

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