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Artikel 36 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Kosten

Artikel 36

Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer bedingten Übergabe einer Person nach Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen in seinem Gebiet entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden sind.

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