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Artikel 36. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 36.

Dieses Abkommen wird für die vertragschließenen Länder, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder dem Abkommen beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln 33d, 34b, 35b vorgesehenen Mitteilungen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005610

alte Dokumentnummer

N1195714898R

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