vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 369 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 20

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN

ARTIKEL 369

Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,

  1. a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in Georgien zu stärken,
  2. b) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und
  3. c) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und Verstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)