ARTIKEL 361
Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.
(2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
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- 1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.
Schlagworte
Regelungseffizienz
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183734
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