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Artikel 35 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 35

1. Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der in Anwendung dieses Übereinkommens zu zahlenden Leistungen zu übernehmen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2. Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096204

alte Dokumentnummer

N6197036897L

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