Artikel 35 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 35

(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie das von ihnen mitgeführte Material und die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.

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