Artikel 35 Soziale Sicherheit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 35

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.

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