Artikel 35
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
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