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Artikel 35 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1931

Artikel 35

Artikel 35. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

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