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Artikel 35 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 35

Der Konsul hat das Recht,

  1. 1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;
  2. 2. für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;
  3. 3. Sichtvermerke zu erteilen.

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